LFS Kobenz - Zusatzqualifikationen

Im Rahmen der dreijährigen Ausbildung an der LFS Kobenz erwerben die Schülerinnen und Schüler neben der Qualifikation zum land- oder forstwirtschaftlichen Facharbeiter noch eine Vielzahl von Zusatzqualifiktionen, die für ihre berufliche Zukunft von großem Vorteil sind.

 

 

Lehrzeiteinrechnung

Der Abschluss einer dreijährigen Fachschule verkürzt die Lehrzeit um 1 Jahr für alle Lehrberufe, für die in der Lehrberufsliste eine drei-, dreieinhalb- oder vierjährige Lehrzeit festgelegt wurde - VO über die Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit, BGBL II Nr. 201/1997.

Weitere Einrechnungen in Spezialfällen möglich.

Unternehmerprüfung

Ersatz der Unternehmerprüfung laut Unternehmerprüfungsordnung BGBL. Nr. 453/1993 idF BGBL-II Nr. 114/2004.

Weiterbildungsmöglichkeiten

Der Abschluss der Fachschule beitet die Grundlage für eine Vielzahl von weiteren Bildungsmaßnahmen, wie z.B.: Zugang zu den Aufbaulehrgängen an höheren berufsbildenden Schulen, Zugang zur Berufsreifeprüfung, Zugang zur Meisterausbildung.

Tiergesundheitsdienst

Im Rahmen des Projektunterrichtes wird im 3. Jahrgang die Tiergesundheitsdienst-Grundausbildung Rinderhaltung/Ausbildungserfordernisse gemäß Tierarzneimittelkontrollgesetz absolviert.

Biozertifikat

Der Biolandbauunterricht liefert die fachlichen Grundkenntnisse für den biologischen Landbau entsprechend den Ausbildungsanforderungen lt. EU-Verordnung 834/2007, BIO AUSTRIA Produktionsrichtlinien und ÖPUL-Förderungsrichtlinien. 

Erste Hilfe-Schein

Im ersten Unterrichtsjahr wird im Rahmen des Unterrichtes das 16-stündige Erste Hilfe-Schein absolviert. Eine wichtige Ausbildung für die Selbst- und Fremdhilfe im Falle von Berufs- und Freizeitunfällen und Grundlage für die kommenden Führerscheinprüfungen. 

Tiertransportberechtigung

Im Rahmen der Ausbildung werden die Kenntnisse gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für den Tiertransport erworben.

Sachkundigkeit Pflanzenschutzmittelgesetz

Nachweis der Sachkundigkeit gemäß § 6 des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes LGBl II Nr. 87/2012